Binnenschiffe, die gefährliche Güter befördern, können LNG als Kraftstoff verwenden, wenn sie die Bedingungen dieser Multilateralen Vereinbarung einhalten.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M020 – Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Kraftstoff – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 602), Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2018).
Abweichend von Abs. 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 dürfen Binnenschiffe, die gefährliche Güter befördern, LNG als Kraftstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme verwenden. Bedingung ist, dass diese Antriebs- und Hilfssysteme Kap. 30 und Anh. 8 Abschn. 1 des europäischen Standards über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
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