Die Erleichterungnen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle gelten außerdem in Deutschland und Polen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M282 – Beförderung von UN 1361 Kohle, Verpackungsgruppe III und UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g., Verpackungsgruppe III – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 22) und Polen sowie neu von Frankreich (gültig bis 30. Juni 2019). Abweichend von Abschn. 3.2.1 Tabelle A ADR unterliegt die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III entsprechen, nicht den Vorschriften des ADR.
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