Der Nachbarstaat gestattet es, vier weitere Multilaterale Vereinbarungen für bestimmte Gefahrgutbeförderungen anzuwenden.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 254) und den Niederlanden sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873 – gezeichnet von den Niederlanden und Spanien sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 2), Österreich, der Schweiz und Spanien sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
M293 – Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 178) und Portugal sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
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