Frankreich zeichnet M289, M291, M292 und M293

Der Nachbarstaat gestattet es, vier weitere Multilaterale Vereinbarungen für bestimmte Gefahrgutbeförderungen anzuwenden.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 254) und den Niederlanden sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).

M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873 – gezeichnet von den Niederlanden und Spanien sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).

M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 2), Österreich, der Schweiz und Spanien sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).

M293 – Verwendung von verflüssigtem Erdgas (LNG), verdichtetem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) als Treibstoff für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 178) und Portugal sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2016).

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