In das ADR 2015 wird ein neuer Absatz c) in Unterabschnitt 1.1.3.3 aufgenommen.
(mih) In der Ausgabe 2013 des RID/ADR/ADN wurde den UN-Nummern für Kraftstoffe (UN 1202, 1203, 1268, 1863 und 3475) die Sondervorschrift (SV) 363 zugeordnet, welche besondere Vorschriften in Bezug auf den in Geräten oder Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren und Heizvorrichtungen) enthaltenen Kraftstoff enthält. Diese besonderen Vorschriften umfassen neben Bauvorschriften für den Kraftstoffbehälter auch Kennzeichnungsvorschriften in Abhängigkeit vom Fassungsraum des Behälters.
Nach Ansicht eines europäischen Verbands besteht im RID/ADR keine klare Abgrenzung zwischen Geräten oder Maschinen, für welche die SV 363 gilt, und Fahrzeugen und anderen Beförderungsmitteln, die, wenn sie als Ladung befördert werden, entsprechend Unterabschnitt 1.1.3.3 RID/ADR von den Vorschriften freigestellt sind. Im Falle der selbstfahrenden Bau-, Land- und Forstmaschinen, die in ihrem inneren Aufbau Kraftstofftanks in unterschiedlichen Größen besitzen, um eine ihrer Einrichtungen anzutreiben und zu betreiben, sei nicht eindeutig, ob diese als Geräte und Maschinen oder als Fahrzeuge, die als Ladung befördert werden, gelten.
Im März entschied die Gemeinsame Tagung, eine weitere generelle Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.3 aufzunehmen, die jedoch nicht nur Bau-, Land- und Forstmaschinen, sondern alle mobilen Maschinen, die nicht im Straßenverkehr zum Einsatz kommen, umfassen. Die WP.15 hat diese Änderung für das ADR 2015 vergangene Woche auf ihrer 96. Tagung angenommen:
Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR, neuer Absatz c): „Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich, müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden."
Für die Begriffsbestimmung von „mobilen Maschinen und Geräten“ sind die Gesamtresolution über den Fahrzeugbau R.E.3 oder die Richtlinie 97/68/EG heranzuziehen.
Bis 30. Juni dieses Jahres gilt noch eine Duldungsregelung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 25. Juni 2013, bekannt gemacht im Verkehrsblatt (VkBl.) 2013, S. 710. Danach sollen Kontrollorgane Verstöße nicht verfolgen und ahnden, wenn die Beförderung dieser Maschinen und Geräte als Ladung nicht nach den Vorgaben der SV 363 erfolgt. Ob diese Duldungsregelung bis Ende 2014 verlängert wird, ist derzeit noch offen, wäre aber wünschenswert und konsequent.
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