Wer bei einer Gefahrgutbeförderung gemäß Abs. 1.1.3.6.2 ADR freiwillig tragbare Beleuchtungsgeräte mitführt, muss die übrigen, für diese Geräte geltenden Vorschriften beachten.
(mih) Wer eine Freistellung gemäß Abs. 1.1.3.6.2 ADR nutzt, braucht bestimmte Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. Dazu gehört auch die Pflicht, tragbare Beleuchtungsgeräte nach Unterabschn. 8.1.5.2 ADR mitzuführen. Wie die IHK Schwaben mitteilt, gelte die Freistellung u.a. aber nicht für die Regelungen in Abschn. 8.3.4 und Kap. 8.5 Sondervorschrift S2 (1) ADR. Soweit also trotz Freistellung tragbare Beleuchtungsgeräte freiwillig verwendet werden, sind diese Regelungen zu beachten. Das habe auch der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut kürzlich nochmals ausdrücklich bestätigt.
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