Fristlose Kündigung bei Alkoholfahrt

Arbeitgeber können einem Gefahrgutfahrer, der unter Alkoholeinfluss am Steuer sitzt, fristlos kündigen. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde.

 

Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine 0,00-Promille-Grenze. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt.

 

Das LAG Köln wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, als unerhebliche Schutzbehauptung. Doch selbst wenn die Blutalkoholkonzentration ausschließlich darauf zurückzuführen gewesen wäre, hätte ein professioneller Kraftfahrer sich vergewissern müssen, dass ein Medikament keinen Alkohol enthalte.

 

Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Geschäftsinteresses der Arbeitgeberin hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung trotz der siebenjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen des 56-jährigen Fahrers für gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen, so das LAG. Das Urteil vom 19.03.2008 ist in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen unter Eingabe des Aktenzeichens 7 Sa 1369/07 abrufbar.

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