Die Ausdehnung der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für bestimmte Flaschen aus Stahl gemäß Verpackungsanweisung P200 ADR/RID gilt nicht mehr.
(mih) Mit Datum vom 3. Juli wurden zwei gemeinsame Bekanntmachungen der obersten Verkehrsbehörden der Länder zur Ausdehnung der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl gemäß Verpackungsanweisung P200 Abs. 10 Buchstabe v und Abs. 12 ADR/RID aufgehoben (VkBl. 2015 S. 484). Sie stammen vom 1. Juni 2008 (VkBl. 2008 S. 367) und vom 10. September 2012 (VkBl. 2012 S. 720).
Die Zuständigkeit ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 30. März 2015 (BGBl. 2015 I S. 366) auf die Benannten Stellen nach § 16 Abs. 1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2349), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. 2012 I S. 2715), übergegangen.
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