Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen passt nationale Regelungen an ADR/RID/ADN 2021 an
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die „Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vom 26. März 2021 bekannt gemacht (BGBl. 2021 I S. 475). Dies betrifft die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV).
Damit werden u.a. die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR 2021, RID 2021 und ADN 2021 gemäß 28. ADR- (BGBl. 2020 II S. 757 Anlageband), 22. RID- (BGBl. 2020 II S. 856, Anlageband), und 8. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2020 II S. 1035, Anlageband) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 GGVSEB). Außerdem dient die Verordnung dazu, europäische Vorgaben umzusetzen.
Die „Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Ausnahme: Artikel 1 Nummer 25 (betrifft § 37 Abs. 1 GGVSEB) tritt am 2. April 2021 in Kraft.
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