(mih) DHL, Teil des Logistikkonzerns Deutsche Post DHL, hat seine AGB inklusive der „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 2: DHL Paket national“ an das aktuelle Gefahrgutrecht angepasst. Die wesentlichen Änderungen:
- Abschnitt 1: Diese Regelungen gelten nur noch für bestimmte Sendungsarten im nationalen Paketversand.
- Abschnitt 1: Zum Versand in nationalen Paketen ist gemäß RSEB 2013 auch weiterhin Trockeneis (Kohlendioxid, fest) (UN 1845) als Kühl- oder Konditionierungsmittel zugelassen. Eine Kennzeichnung der Versandstücke ist nicht erforderlich.
- Abschnitt 2: Die verdichteten Gase Helium und Argon der Klasse 2 sind – wie bereits Kohlendioxid und Stickstoff – nun auch zum Versand zugelassen, sofern das Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum (Volumen) höchstens 15,2 MPa x Liter (152 bar x Liter) beträgt.
- Abschnitt 2: Bei den Gefahrgutklassen 2, 3, 5.1, 6.1, 8 und 9 wurden weitere Klassifizierungscodes gemäß ADR eingefügt. Somit können zusätzliche Gefahrgüter versendet werden, die bisher ausgeschlossen waren.
- Abschnitt 2: Die Mengenbegrenzungen je Gefäß und Versandstück wurden in Abhängigkeit von der Verpackungsgruppe (VG) in den einzelnen Gefahrgutklassen vereinheitlicht (einzelne Abweichungen bleiben bestehen oder wurden neu aufgenommen).
Maximale Menge je Gefäß/Versandstück:
VG I: 120 ml/500 ml;
VG II: 500 ml bzw. 500 g/2 Liter bzw. 2 kg;
VG III: 1 Liter bzw. 1 kg/4 Liter bzw. 4 kg (bei einigen Stoffen der Klasse 3: 3 Liter/6 Liter)
- Abschnitt 3: Geänderte Verpackungsvorgaben für den Versand von „Tierischen Stoffen“ (Tierkörper, Tierkörperteile oder tierische Futtermittel), die nun in dickeren Folienbeuteln zu verpacken sind; ein mit Desinfektionsmittel angefeuchtetes Tuch ist nicht mehr erforderlich.
- Abschnitt 4: Zusätzliche Ausrichtungspfeile bei Gegenständen der UN 1044, 2857, 3166 und 3363.
Die „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen – Teil 1: Brief national“ wurden nicht geändert.