Gefahrgutrecht in Polen geändert

Seit Anfang September stellt das Nachbarland zusätzliche Anforderungen an die in den Beförderungsdokumenten enthaltenen Angaben.

(mih) Im polnischen Gesetzblatt vom 2. August 2016 ist mit einem Gesetz zur Änderung des Energierechts (Position 1165, vom 22. Juli 2016) u.a. auch die fünfte Anpassung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bekannt gemacht worden. Dem Vernehmen nach ist dadurch ein Beförderer bei der Beförderung gefährlicher Güter in Polen seit 2. September 2016 verpflichtet, in den genannten sowie in den gemäß ADR/RID/ADN erforderlichen (Beförderungs-)Dokumenten den Namen und die Anschrift der juristischen Person zu nennen, welche die gefährlichen Güter zum Zeitpunkt der Übergabe zur Beförderung besitzt. Dies soll auch für ausländische Unternehmen gelten. Die Vorschriftenänderung wurde zwar im Rahmen einer Änderung des Energierechts bekannt gemacht, soll aber nicht nur für feste und flüssige Brennstoffe gelten, sondern für alle gefährlichen Güter.

Gemäß polnischem Sanktionsrecht soll die Geldbuße für Verstöße dieser Art gegen Vorschriften über die Beförderungsdokumente (es sind nicht die anderen erforderlichen Informationen enthalten) derzeit 300 PLN (ca. 65 EUR) betragen. Solche Verstöße sind gemäß Richtlinie 2004/112/EG vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Gefahrenkategorie III zugeordnet. Dieser Verstoß ist nicht im Katalog von Verstößen enthalten, welche gemäß Verordnung (EU) 2016/403 zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können. Möglichweise steht die neue Regelung nicht mit den Vorschriften in Kap. 1.9 ADR „Beförderungsbeschränkungen durch die zuständigen Behörden“ in Einklang.

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