Gefahrgutwissen gehört dazu

In der Berufsausbildung des Binnenschiffskapitäns und der -kapitänin sind Kenntnisse zum Transport gefährlicher Güter integraler Bestandteil des Lehrplans

(ur) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zusammen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit Datum vom 20. April 2022 im Bundesanzeiger (BAnz AT 02.06.2022 B1) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin nebst Rahmenlehrplan vom 2. März 2022 (BGBl. 2022 I S. 271) nachrichtlich veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

In § 4 der Verordnung werden die Struktur der Berufsausbildung und das Ausbildungsberufsbild beschrieben. Als Berufsbildposition der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fällt darunter u.a. auch das Transportieren von Gütern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9).
Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) zählt in Abschnitt A die geforderten berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dazu auf:

a) betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten

b) betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten

c) Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen

d) Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen

e) Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen

f) Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen

g) Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten

Als zeitlicher Richtwert sind in dem Ausbildungsrahmenplan dafür 14 Wochen vorgesehen, die in der 25. bis 42. Woche der Ausbildung absolviert werden sollen.

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