Mit der „Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ sollen ADR/RID/ADN 2019 in innerstaatliches Recht übernommen werden. Zudem sind weitere Änderungen der GGVSEB, GGAV, GbV und GGKostV vorgesehen.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dem Bundesrat die „Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet (Bundesrat Drucksache 633/18). Sie soll dazu dienen, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) anzupassen.
Damit sollen u.a. die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR 2019, RID 2019 und ADN 2019 gemäß 27. ADR- (BGBl. 2018 II S. 443; Anlageband), 21. RID- (BGBl. 2018 II S. 494; Anlageband) und 7. ADN-Änderungsverordnung (die Bekanntmachung steht noch aus) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt werden. Außerdem soll die Verordnung dazu dienen, europäische Vorgaben umzusetzen.
Gegenüber dem Verordnungsentwurf, welchen das BMVI Ende Juli dieses Jahres zur Verfügung gestellt hatte, sind noch diverse Änderungen und Ergänzungen hinzugekommen.
Die nächste Sitzung des federführenden Verkehrsausschusses des Bundesrats ist am 30. Januar 2019 vorgesehen, die sich daran anschließende Plenarsitzung des Bundesrats ist am 15. Februar 2019 anberaumt. Die aktualisierten Regelungen der GGVSEB, GGAV und GbV sollen rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die überarbeiteten Vorschriften in der GGVSEB über Ordnungswidrigkeiten sowie die angepasste GGKostV sollen am Tag nach der Verkündung der „Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ wirksam werden.
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