GGVSEB: neue Regelungen zu Verlagerung und Fahrwegbestimmung

Mit der GGVSEB-Änderung kommen neue Regelungen zur Fahrwegbestimmung auf die Anwender zu. Mehr Stoffe sind betroffen und es gibt neue Mengengrenzen.

(th) Am 30. März 2017 wurde die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in neuer Fassung bekannt gemacht.

Lange und heiß diskutiert waren insbesondere die neuen Regelungen für Verlagerung und Fahrwegbestimmung. Das Ziel dieser Änderungen war es, die Vorschriften besser lesbar zu machen und damit ihre Akzeptanz zu erhöhen.

Der Gesetzgeber hat die Struktur der Regelung anwenderfreundlicher gestaltet: Der Inhalt des bisherigen § 35 der GGVSEB und seiner Anlage 1 wird durch vier Paragraphen ersetzt: § 35 – Verlagerung, § 35a – Fahrweg im Straßenverkehr, § 35b – Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten und § 35c – Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a.

Die bisherige Anlage 1 mit der namentlichen Auflistung der betroffenen Stoffe in den Tabellen 1 bis 4 wurde gestrichen. Stattdessen gibt es in § 35b eine Aufstellung, unter welchen Voraussetzungen (Gefahrklasse, Art des Stoffes/Verpackungsgruppe, Beförderungsart, Stoffmenge) ein Stoff den Regelungen für Verlagerung und Fahrwegbestimmung unterliegt. Mit diesen nachvollziehbaren und für alle Stoffe anwendbaren Kriterien wird hier Klarheit geschaffen.

Außerdem wurden die bisherigen Inhalte der Ausnahmen 13 und 14 der Anlage zur GGAV sowie die Befreiung von der Fahrwegbestimmung in einem neuen § 35c zusammen gefasst.

Zwar ist nun eine ganze Reihe der gefährlichen Güter mehr von diesen Regelungen betroffen als bisher (grundsätzlich alle Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 sowie über 200 weitere Stoffe  der Klassen 2, 3 und 6.1), aber für viele dieser Stoffe sind nun höhere Mengengrenzen zutreffend, so dass nicht jeder Transport sofort unter die Regelungen fällt. Außerdem wird mit § 35c ein großer Teil der Transporte bei Einhaltung bestimmter technischer Voraussetzungen von der Anwendung der §§ 35 bis 35 b ausgenommen.

In jedem Fall müssen sich alle Betroffenen  mit den Änderungen auseinandersetzen.

Nachfolgend der aktuelle Text der §§ 35 bis 35c GGVSEB gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom 30.3.2017 zu Verlagerung und Fahrwegbestimmung als Download.

Download
Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom 30.3.2017 als PDF

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