Bei der Beförderung von mehr als acht Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen und zusätzlich anderen gefährlichen Gütern nach Abschn. 1.1.3 ADR können sich die Tunnelbeschränkungen ändern.
(mih) Bei der Beförderung von mehr als acht Tonnen gefährlicher Güter in begrenzten Mengen gemäß Kap. 3.4 ADR ist laut Abschn. 8.6.4 ADR die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E verboten. Die IHK Ulm weist darauf hin, dass diese Regelung vom Fahrzeugführer zu beachten sei und in der vorgeschriebenen Unterweisung nach Kap. 1.3 in Verbindung mit Abschn. 8.2.3 ADR angesprochen werden sollte.
Die Tunnelbeschränkungen könnten sich jedoch ggf. ändern, sollten zu den mehr als 8 t Gefahrgut in begrenzten Mengen noch weitere gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschn. 1.1.3 ADR befördert werden, geladen sein bzw. im Verlauf der Beförderung geladen werden. Das gehe aus der Formulierung in Unterabschn. 8.6.3.3 ADR hervor.
Die IHK Ulm verdeutlicht dies an einem Beispiel: Auf einer Beförderungseinheit sind 10 t UN 1950 in begrenzten Mengen und zusätzlich 20 Gasflaschen mit UN 1965 à 11 kg (Tunnelbeschränkungscode (B/D), Berechnungswert nach Abs. 1.1.3.6.3 ADR = 220 Punkte) geladen. Wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit vorn und hinten nach Abschn. 3.4.13 ADR erfolgt, sei der gesamten Ladung der Tunnelbeschränkungscode (B/D) zuzuordnen. Da es sich um Versandstücke handele, dürften mit dieser Ladung keine Tunnel der Kategorien D und E durchfahren werden. Die IHK Ulm empfiehlt Fahrzeugführern, in solchen Fällen ganz genau auf die Angaben im ADR-Beförderungspapier zu achten.
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