Bei Kraftstoffbehältern und angebauten Kraftstoff-Zusatztanks von Fahrzeugen sind die Vorschriften in Unterabschn. 1.1.3.3 a) ADR zu beachten.
(mih) Ob Kraftstoffbehälter und angebaute Kraftstoff-Zusatztanks von Fahrzeugen, deren Inhalt zum Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z.B. Kühlanlagen) dient, gemäß Gefahrgutvorschriften zulässig sind, ist in Unterabschn. 1.1.3.3 a) ADR geregelt. Wie die IHK Schwaben mitteilt, sei Voraussetzung dafür eine direkte Verbindung mit dem Motor oder der Einrichtung sowie die Einhaltung eines bestimmten maximalen Fassungsraums der Behälter.
Der Gesamtfassungsraum aller befestigten Behälter dürfe 1.500 L je Beförderungseinheit nicht übersteigen; der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters dürfe 500 L nicht übersteigen. Tragbare Kraftstoffkanister (Ersatzkanister) könnten noch zusätzlich maximal 60 L enthalten. Sind im Übrigen mehr als 1.500 L Fassungsraum vorhanden, würde bei Kontrollen die Weiterfahrt der Beförderungseinheit zunächst untersagt, in der Regel eine Begleitung zur nächsten Werkstatt vorgenommen und angeordnet, die zu viel vorhandenen Kapazitäten auszubauen.
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