Irland zeichnet M319

Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen nun auch im Straßenverkehr

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M319 - Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen – vorgeschlagen von Deutschland, jetzt gezeichnet von Irland und damit im Verkehr in und zwischen diesen Ländern anwendbar.

Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen. Die Multilaterale Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020 und ein Vorgriff auf Vorschriften, die im ADR und RID ab 1. Januar 2021 zu finden sein werden.

Für den Schienenverkehr regelt die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 (zur M319 wort- und inhaltsgleich) die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die von Deutschland am 26. April 2019 initiiert und am 27. Mai 2019 von Belgien gezeichnet wurde. Die Vereinbarung ist (wie die M319) bis 31. Dezember 2020 gültig.

Eine Duldungsregelung des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erlaubte bis zum 30. Juni 2019 Verpackungen, die als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) gekennzeichnet sind, wenn eindeutig erkennbar ist, ob sie bei der jeweiligen Beförderung als Kiste oder als IBC verwendet werden. Diese Regelung hat das BMVI am 1. Juli 2019 verlängert und im Verkehrsblatt (VkBl. 2019 S. 510) bekannt gemacht.

Die Vorgehensweise, bei einer Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und metallener IBC (11A) von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 OWiG) abzusehen, ist befristet bis zur Gegenzeichnung der von Deutschland vorgeschlagenen Multilateralen Vereinbarung M319 durch eine Vertragspartei des ADR, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Mit der Zeichnung der M319 durch Irland am 23. Juli 2019 endet somit diese Regelung des BMVI. 

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