Ist die ADR-Card ein Lichtbildausweis?

Die neue ADR-Schulungsbescheinigung im Scheckkartenformat gilt in Deutschland auch als Lichtbildausweis.

(mih) Nachdem die in 1.6.1.21 ADR 2011 genannte Übergangsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist, müssen neu ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen nun zwingend dem Muster in 8.2.2.8.5 ADR entsprechen.

Wie die IHK Schwaben berichtet, habe der Gefahrgutverein Deutschland im Zusammenhang mit der neuen ADR-Schulungsbescheinigung im Scheckkartenformat (ADR-Card) beim BMVBS angefragt, ob diese auch als Lichtbildausweis im Sinne von 1.10.1.4 in Verbindung mit 8.1.2.1 d) ADR bewertet werde. Das BMVBS habe dazu mitgeteilt, dass alle amtlich herausgegebenen Ausweise mit Lichtbild zu akzeptieren seien und dies auch auf die Bescheinigung über die Fahrerschulung zutreffen würde.

Die IHK Schwaben bewertet diese Auslegung positiv, empfiehlt aber – auch mit Blick auf die anderen ADR-Vertragsparteien und die dortigen Kontrollorgane –, zusätzlich besser doch ein anderes Dokument, wie Führerschein oder Pass/Personalausweis, bereitzuhalten. Nach wie vor bescheinige die ADR-Schulungsbescheinigung lediglich, dass ein Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung bestanden habe (8.2.1.1 ADR).

Darüber hinaus würden ADR-Schulungsbescheinigungen in anderen Staaten verschiedentlich auch weiterhin von Schulungsveranstaltern ausgestellt, die in diesen Fällen zuständige Behörde seien. „Da sind wir dann schnell bei der Diskussion, ob es sich hier tatsächlich um einen Lichtbildausweis im Sinne von 1.10.1.4 ADR handelt“, so die IHK Schwaben.

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