Verschiedene Erleichterungen gegenüber dem ADR 2013 sind damit auch bei Beförderungen in, nach und von Italien nutzbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M259 – Beförderung beschädigter oder defekter Lithium-Zellen oder -Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 14/2013), Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2014). Die M259 betrifft Regelungsinhalte der kommenden Sondervorschrift 376, die Teil des ADR 2015 sein wird.
M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2015.
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