Mithilfe der Multilateralen Vereinbarung lassen sich bestimmte Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, einfacher befördern.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M287 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten – gezeichnet von Liechtenstein, Österreich und Tschechien sowie neu von Italien (gültig bis 1. August 2020).
Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den genannten Bedingungen befördert werden. Die M287 gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
Die Erleichterungen betreffen u.a. die
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