Multilaterale Vereinbarung zur Freistellung nach Unterabschnitt 1.8.3.2 b) ADR für Absender
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M351 – Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender – (Unterabschnitt 1.8.3.2 b) ADR – initiiert vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von San Marino und neu von Italien.
Mit dieser Multilateralen Vereinbarung gilt die Freistellung des Unterabschnitts 1.8.3.2 b) ADR auch für Absender, deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in dem Versenden gefährlicher Güter besteht, die aber gelegentlich innerstaatlich gefährliche Güter versenden, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2024.
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