Die neue Multilaterale Sondervereinbarung betrifft die Kennzeichnung von Gasflaschen, die Acetylen enthalten.
(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 2/2024 (neu) – Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird – vorgeschlagen von Frankreich und nun gezeichnet von Italien (gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Vorschriften des Unterabschn. 1.6.2.19 RID dürfen Acetylen-Flaschen, die keine UN-Flaschen sind, vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2023 anwendbaren Abs. 6.2.2.7.3 k) oder l) RID gekennzeichnet sind, weiterverwendet werden.
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