Kabel in Fahrzeugen: Deutschland initiiert M309

Mit dieser Multilateralen Vereinbarung sollen Kabel in Gefahrgutfahrzeugen bestimmte Vorgaben des ADR 2017 nicht erfüllen müssen.

(mih) Deutschland hat die Multilaterale Vereinbarung M309 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR vorgeschlagen. Sie betrifft die Vorschriften für Kabel gemäß Abs. 9.2.2.2.1.

Abweichend von den Vorschriften in Abs. 9.2.2.2.1 zweiter Absatz sollen die Kabel nicht wie in den Normen ISO 16750-4:2010 und ISO 16750-5:2010 angegeben geprüft werden müssen. Sie sollen jedoch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Umgebung des Fahrzeugs, wie den Temperaturbereichs- und Flüssigkeitsverträglichkeitsbedingungen, für deren Einsatz sie vorgesehen sind, auszulegen sein.

Sobald weitere Vertragsparteien die M309 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern diese eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2018 gelten.

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