Für Umverpackungen sowie Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße enden zwei Übergangsfristen Ende dieses Jahres.
(mih) Am 31. Dezember dieses Jahres enden zwei Übergangsfristen betreffend die Größe von Kennzeichen auf Versandstücken (Unterabschn. 1.6.1.31 und 1.6.1.32 ADR/RID/ADN). Darauf weist die IHK Schwaben hin.
Demnach müssen die Buchstaben der Kennzeichen „UMVERPACKUNG“ auf Umverpackungen gemäß Unterabschn. 5.1.2.1 a) ADR/RID/ADN bzw. „BERGUNG“ auf Bergungsverpackungen und -druckgefäßen gemäß Unterabschn. 5.2.1.3 ADR/RID/ADN ab 1. Januar 2016 mindestens 12 mm hoch sein.
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