Die Bem. zu Abs. 5.3.2.1.5 ADR gilt auch für offene Trägerfahrzeuge, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3.000 L befördern.
(mih) Abs. 5.3.2.1.5 ADR regelt die Kennzeichnung von Trägerfahrzeugen, die Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördern, mit orangefarbenen Warntafeln, wenn Letztere außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht deutlich sichtbar sind. Laut einer Bemerkung (Bem.) zu diesem Absatz gilt diese Vorgabe nicht bei Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3.000 L, wenn sie in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
Wie die IHK Schwaben mitteilt, gebe es aber auch Fälle, in denen diese Tanks auf offenen Fahrzeugen befördert werden und die orangefarbenen Tafeln mit Nummern an diesen Tanks, z.B. durch die Höhe der Bordwand, ebenfalls nicht deutlich sichtbar seien. Somit wären in diesen Fällen die orangefarbenen Tafeln mit Nummern an beiden Längsseiten des befördernden Fahrzeugs wiederum anzubringen.
Die IHK Schwaben hat sich diesbezüglich beim Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erkundigt: Laut Antwort aus Bonn sei es selbstverständlich bei Fahrzeugen mit offenen Ladeflächen für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3.000 L ebenfalls nicht erforderlich, eine zusätzliche Kennzeichnung nach Abs. 5.3.2.1.2 ADR anzubringen.
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