Bei bestimmten Beförderungen von Lithiumbatterien sind der Gefahrzettel Nr. 9 und das alte Kennzeichen für Lithiumbatterien nun nicht mehr erlaubt.
(mih) Am 31. Dezember 2018 endeten zwei Übergangsfristen bezüglich der Kennzeichnung bei Beförderungen von Lithiumbatterien. Darauf hat die IHK Schwaben hingewiesen. Es sei nun nicht mehr erlaubt, den Gefahrzettel Nr. 9 als Alternative für den Gefahrzettel Nr. 9A zu verwenden (Unterabschn. 1.6.1.42 ADR/RID/ADN 2017). Gleiches gilt für die Nutzung der alten Kennzeichnung für Lithiumbatterien (Sondervorschrift 188 ADR 2015) anstelle des Kennzeichens gemäß Abs. 5.2.1.9.2 ADR/RID/ADN (Unterabschn. 1.6.1.39 ADR/RID/ADN 2017).
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