Kesselwagen: Checklisten für das Befüllen und Entleeren

Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat die Checklisten für flüssige Stoffe und für Gase modifiziert, um sach- und fachgerechtes Handeln des Betriebspersonals beim Befüller und Entlader zu unterstützen.

(mih) Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat modifizierte Checklisten für das Befüllen und Entleeren von Kesselwagen für flüssige Stoffe sowie von Gaskesselwagen veröffentlicht. Sie sind von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses bei der 10. Tagung vom 21. bis 23. November 2018 in Krakau beschlossen worden. Auch wenn diese geänderten Checklisten erst mit dem Inkrafttreten des RID 2021 zur Anwendung empfohlen werden, stehen sie bereits jetzt zur Verfügung. Die Checklisten decken jeweils die Obenbefüllung, die Obenentleerung, die Untenbefüllung bzw. die Untenentleerung ab.

Mit diesen standardisierten Checklisten soll in erster Linie das Ziel verfolgt werden, Undichtheiten bei Kesselwagen für flüssige Stoffe bzw. für Gase durch sach- und fachgerechtes Handeln des Betriebspersonals beim Befüller und Entlader zu vermeiden. Sie enthalten die notwendigen dichtheitsrelevanten Arbeitsschritte (Prüfpunkte) in der entsprechenden Abfolge, die im Regelfall beim Befüllen und Entleeren von flüssigen Stoffen bzw. Gasen in bzw. aus Kesselwagen zu beachten sind. Sie bedürfen ggf. noch der Ergänzung des Anwenders für sonstige betriebsspezifische Arbeitsschritte/-abläufe (Arbeitsanweisungen).

Im RID 2013 war erstmals ein Verweis auf die Checklisten für die Befüllung und Entleerung von Kesselwagen für flüssige Stoffe zu finden, die ursprünglich von mehreren deutschen Verbänden ausgearbeitet worden waren. Im RID 2019 folgten dann Verweise auf Checklisten für die Befüllung und Entleerung von Gaskesselwagen, die von einer informellen Arbeitsgruppe auf der Basis der Checklisten für Flüssigkeiten erarbeitet wurden. Im Gegensatz zu den Checklisten für Flüssigkeiten decken die neuen Checklisten für Gaskesselwagen noch mehr Pflichten des Befüllers und des Entladers gemäß den Unterabschn. 1.4.3.3 und 1.4.3.7 RID ab. Es bestand der Wunsch der Ständigen Arbeitsgruppe, auch in den bewährten Checklisten für flüssige Stoffe möglichst viele Pflichten zu berücksichtigen.

Eine informelle Arbeitsgruppe unter Leitung der Niederlande legte anlässlich der 10. Tagung überarbeitete Checklisten für die Befüllung und Entleerung von Kesselwagen für flüssige Stoffe vor, in der auch viele von der Industrie eingereichte Kommentare berücksichtigt wurden. Die Arbeitsgruppe nahm schließlich die überarbeitete Fassung der Checklisten für Kesselwagen für flüssige Stoffe sowie eine leicht überarbeitete Fassung der Checklisten für Gaskesselwagen, in der einige Folgeänderungen vorgenommen wurden, an. In der Folge werden auch die Bemerkungen in den Unterabschn. 1.4.3.3 und 1.4.3.7 RID angepasst.

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