Deutsche Delegation fordert besondere Rahmenbedingungen, um Prüfungen am PC als "schriftlich" anzuerkennen.
(fu) Die Vorbereitungen für die nächste Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN im September in Genf laufen seit einiger Zeit. Jetzt hat sich die deutsche Delegation zur "Auslegung des Begriffs "schriftlich" in den Bestimmungen über behördliche Prüfungen" geäußert.
Gefahrgutfahrer und Schiffsführer, die gefährliche Güter befördern, müssen besondere Kenntnisse besitzen und in einer schriftlichen Prüfung nachweisen ((8.2.2.7.1.6 ADR, 8.2.2.7.1.5, 8.2.2.7.2.5 ADN). Ähnliche Anforderungen an Schulung und Prüfung gelten auch für Sicherheitsberater (1.8.3.12.1 RID/ADR/ADN).
Vor einem Jahr wurde im ADN-Sicherheitsausschuss diskutiert, ob die schriftliche Prüfung auch in einem Prüfungsraum am PC absolviert werden könnte.
Die deutsche Delegation hat jetzt in einer Anfrage (INF.9) zur nächsten Sitzung der Gemeinsamen Tagung dargestellt, dass "unter "schriftlich" sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Texte verlangt werden, die durch eigenhändige Unterschrift abzuschließen sind. Mit diesen physisch vorliegenden Dokumenten kann die bewusste und eindeutige Auswahl einer bestimmten Antwort durch den Prüfungsteilnehmer dokumentiert werden. Die Schritte der Antwortauswahl wie der Bewertung/Korrektur bleiben hier durchgängig transparent und nachvollziehbar. Die elektronische Zuordnung von Antworten als bewusst gewählt ist in einem Rechner (PC) dagegen für eine Kontrolle nicht nachvollziehbar und kann Fehlfunktionen zugänglich sein, die dann das Prüfungsergebnis verfälschen. Die klassische Schriftform ermöglicht die eindeutige Zuordnung eines physischen Dokumentes/Fragebogens zur Person des Prüflings, was in einem elektronischen System mit digitaler Datenhaltung nicht einwandfrei möglich ist."
Im deutschen Rechtsverkehr sei es üblich, in der jeweiligen Regelung einen Hinweis auf die Möglichkeit der "elektronischen Form" unterzubringen. Ein solcher Hinweis fehle im Gefahrgutregelwerk.
Die Delegation stehe einer Nutzung der neuen Medien nicht völlig ablehnend gegenüber, heißt es weiter mit Verweis auf die allgemeine Fahrerlaubnis. Es sei jedoch erforderlich, die elektronische Form der Prüfung im Regelwerk ausdrücklich vorzusehen sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen zu definieren.
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