Im Rahmen einer Gesetzesnovelle ändert sich auch die GGVSEB geringfügig
(ur) Mit Datum vom 2. Juni 2021 ist im Bundesgesetzblatt das „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ bekannt gemacht worden (BGBl. 2021 I S. 1295).
Als Folgeänderung (Artikel 3 Abs. 5) dieses Gesetzes wird § 2 Nummer 20 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 481) wie folgt geändert: Die Wörter „§ 1 Absatz 1 und Absatz 4“ werden ersetzt durch „§ 1 Absatz 1 und 6“.
Das „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.
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