Kohle per Bahn

Luxemburg und Polen haben die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014 gezeichnet.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:

RID 4/2014 – Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 13/2014) und den Niederlanden sowie neu von Luxemburg und Polen (gültig bis 31. Dezember 2014). Danach dürfen Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung auch in offenen Wagen befördert werden. Die Voraussetzungen sind u.a.:

  • Die Kohle wird aus der frischen Förderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefördert oder
  • die Temperatur der Ladung ist während oder unmittelbar nach der Befüllung des Wagens oder Containers nicht größer als 60 °C. Der Befüller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen der Wagen oder Container nicht überschritten wird.

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