Luxemburg und Polen haben die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014 gezeichnet.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:
RID 4/2014 – Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 13/2014) und den Niederlanden sowie neu von Luxemburg und Polen (gültig bis 31. Dezember 2014). Danach dürfen Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung auch in offenen Wagen befördert werden. Die Voraussetzungen sind u.a.:
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