Kraftverkehrsunternehmen: Einstufung schwerwiegender Verstöße

Die Europäische Kommission hat Verstöße benannt – u.a. bei der Gefahrgutbeförderung –, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2016/403 „zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 … in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, …“ vom 18. März 2016 bekannt gemacht (ABl. L 74 S. 8). Darin sind neben Verstößen u.a. gegen technische Vorgaben und Sozialvorschriften auch zahlreiche Verstöße bei der Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt, welche die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens und des Verkehrsleiters betreffen. Die Verordnung (EU) 2016/403 ist am 8. April 2016 in Kraft getreten und gilt ab 1. Januar 2017.

Die aufgeführten Verstöße sind unterteilt in schwerste, sehr schwerwiegende und schwerwiegende Verstöße entsprechend der von ihnen ausgehenden potenziellen Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen. Die Verstöße gegen die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (hier: auf der Straße) lauten:

Schwerste Verstöße

  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist
  • Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
  • Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird

Sehr schwerwiegende Verstöße

  • Austreten gefährlicher Stoffe
  • Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
  • Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung
  • Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar.
  • Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten.
  • Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten.
  • Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken.
  • relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe)
  • Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung.
  • Verwendung von Feuer oder offenem Licht
  • Das Rauchverbot wird nicht beachtet.

Schwerwiegende Verstöße

  • Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
  • Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger.
  • Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar.
  • Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher.
  • Im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen [Anmerkung der Redaktion: Richtig wäre vermutlich „schriftlichen Weisungen“.] vorgeschriebene Ausrüstung.
  • Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmitteln [Anmerkung der Redaktion: Richtig wäre vermutlich „Großverpackungen“.] oder beschädigten, ungereinigten leeren Verpackungen
  • Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
  • Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen.
  • falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche Verwahrung
  • keine schriftlichen Anweisungen [Anmerkung der Redaktion: s.o.] gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter.

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