Wie der Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR/RID/ADN anzuwenden ist
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 4. Februar 2021 einen Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 103).
Das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden. Informationen zur Anwendung in anderen RID-Vertragsstaaten werden über die Webseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und Informationen zur Anwendung in anderen ADR- und ADN-Vertragsparteien werden über die Webseite der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) zur Verfügung gestellt.
Dieser Leitfaden basiert auf den von der Gemeinsamen Tagung genehmigten Ergebnissen der Telematik-Arbeitsgruppe, wurde aber noch nicht von allen RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien umgesetzt. RID-Vertragsstaaten und/oder ADR und/oder ADN-Vertragsparteien, die bereit sind, diesen Leitfaden anzuwenden, können dies auf freiwilliger Basis tun. Sobald ein Vertragsstaat/eine Vertragspartei sich jedoch zur Anwendung verpflichtet hat, muss er/sie widerspruchsfrei handeln und den Leitfaden in seiner Gesamtheit anwenden.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung der „Einheitlichen Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschn. 5.4.1 ADR/RID/ADN (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)“ vom 1. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 450) mit Ablauf des 31. Januar 2022 aufgehoben.
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