Liechtenstein zeichnet M287

Die Multilaterale Vereinbarung bietet Erleichterungen bei der Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:

M287 – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten – gezeichnet von Österreich und Tschechien sowie neu von Liechtenstein (gültig bis 1. August 2020).

Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den genannten Bedingungen befördert werden. Die M287 gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

Die Erleichterungen betreffen u.a. die

  • Klassifizierung (vereinfachte Zuordnung gemäß Abs. 2.1.3.5.5 ADR, sog. Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, sowie Medikamente),
  • Verpackung,
  • Beförderung in loser Schüttung,
  • Kennzeichnung der Versandstücke,
  • Angaben im Beförderungspapier.

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