Lithiumbatterien gelten als Gefahrgut und unterliegen beim Transport strengen gesetzlichen Vorgaben.
(gs) Lithium-Batterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken: Taschenrechner, Uhren, Smartphone, Heckenschere, Bohrer, elektronischer Autoschlüssel, Herzschrittmacher, Stromspeicher, Fotokameras, Fahrräder (E-Bikes), Stapler, Laptop und viele weitere Geräte enthalten Lithiumbatterien.
Der Umgang mit Lithiumbatterien ist mit Risiken verbunden: Lithium-Ionen-Batterien reagieren mit vielen Stoffen, neigen zur Überhitzung und können in Brand geraten. Deshalb gelten Lithiumbatterien als Gefahrgut und unterliegen beim Transport strengen gesetzlichen Vorgaben. Die rechtlichen Auflagen sowohl für den Versand von Batterien als auch von Geräten, die diese enthalten, sind komplex. In der Praxis bedeutet dies, dass Transportunternehmen, die Lithiumbatterien oder Geräte, die diese enthalten, befördern, das geltende Gefahrgutrecht beachten müssen. Für den europäischen Straßengüterverkehr finden sich die gesetzlichen Regelungen im ADR. Bei der Beförderung mit Güterzügen gilt das RID und im Seeverkehr der IMDG-Code.
Allgemein gilt: Lithiumzellen/-batterien dürfen versendet werden, wenn sie gemäß 2.2.9.1.7 ADR/RID und 2.9.4 IMDG-Code
• die Anforderungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen,
• gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt wurden,
• einer der folgenden UN-Nummern zugeordnet sind:
− UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
− UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
− UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt
− UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
− UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen
− UN 3091 Lithium-Metall-Batterien mit Ausrüstungen verpackt
Welche Auflagen im Einzelnen zu erfüllen sind, hängt u. a. davon ab, welche Nennenergie eine Lithium-Ionen-Batterie hat oder wieviel Lithium in Lithium-Metall-Batterien enthalten ist. Falls bei Lithium-Ionen-Batterien die Nennenergie von 100 Wh bzw. bei Lithium-Metall-Batterien der Lithiumgehalt von 2 g nicht überschritten ist, gelten laut Sondervorschrift (SV) 188 vereinfachte Anforderungen. Sind diese Werte jedoch höher, sind Lithium-Ionen-Batterien ebenso wie Lithium-Metall-Batterien als Gefahrgut der Klasse 9 einzustufen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Besonderheiten, die es zu beachten gilt.
Bei defekten oder beschädigten Zellen oder Batterien sind besondere Anforderungen an Verpackung und Versand zu beachten: Die Verpackung muss der Verpackungsgruppe I entsprechen. Eine behördlich festgelegte zusätzliche Prüfung der Verpackung ist erforderlich. Jede Innenverpackung muss von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Dämmstoffs umgeben sein. Die bauliche Unversehrtheit muss gewährleistet sein. Die Luft in der Verpackung muss zirkulieren können. Die Batterien müssen vor Kurzschluss geschützt sein, und noch einiges mehr.
Das Packstück muss zusätzlich zur geforderten Kennzeichnung beim regulären Versand gekennzeichnet sein mit „Beschädigte/defekte Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien“.
Diese und noch mehr Informationen rund um den Transport von Lithiumbatterien finden Sie in der neuen Infokarte Lithiumbatterien von ecomed. Die praktische Faltkarte für die Jacken- oder Hosentasche zeigt Ihnen in komprimierter Form das Wichtigste, worauf Sie beim Versand von Lithiumbatterien auf Straße, Schiene und See achten müssen.
Infokarte Sicherer Versand von Lithiumbatterien
Verpackungseinheit: 10 Stück
ecomed SICHERHEIT, ecomed-Storck GmbH
16 Seiten, EUR 18,99, ISBN 978-3-609-68408-6
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