Die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung ist freigestellt nur möglich, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind.
(mih) Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut hat sich bei seiner letzten Sitzung auch mit der Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung in Verbindung mit der Freistellungsregelung nach Unterabschn. 1.1.3.5 ADR befasst. Laut IHK Schwaben habe der BLFA Gefahrgut dabei festgestellt, dass diese Freistellungsregelung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen worden seien, um Gefährdungen auszuschließen.
Sofern sich in den ungereinigten leeren Verpackungen noch Restmengen befinden, könne lediglich wie folgt befördert werden:
Die IHK Schwaben hat die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in einem Merkblatt zusammengestellt.
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