Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert Beförderungen von UN 1203, UN 1267, UN 1268, UN 1863, UN 1993 und UN 3295.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M021 – Beförderung von Stoffen, die mehr als 10 % Benzen enthalten und einen Siedebeginn von höchstens 60 °C haben – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 954), Frankreich und den Niederlanden sowie neu von Luxemburg (gültig bis 30. Juni 2019).
Abweichend von Abschn. 3.2.3 Tabelle C werden für die genannten Stoffe, d.h. UN 1203, UN 1267, UN 1268, UN 1863, UN 1993 und UN 3295, die anwendbaren Vorschriften gemäß Unterabschn. 3.2.3.3 festgelegt. In diesem Fall sollte die Bestimmung der anwendbaren Beförderungsvorschriften durch Anwendung von Unterabschn. 3.2.3.3 Vorrang vor der Verwendung der Einträge für Stoffe haben, für die keine ausreichenden Daten verfügbar sind. Diese Vorschriften dürfen nur angewendet werden, wenn der beförderte Stoff in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Schiffsstoffliste des Schiffs aufgeführt ist, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ADN 2015.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!