Die Multilaterale Vereinbarung erlaubt insbesondere größere Verpackungen für Abfallstoffe, die mit bestimmten ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814) verunreinigt sind oder verunreinigt sein können.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M305 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist – gezeichnet von Belgien und Deutschland (voraussichtlich VkBl. 2017 S. 562) und neu von Luxemburg (gültig bis 31. Dezember 2018).
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, gemäß den Bestimmungen der M305 verpackt und auf der Straße befördert werden, um sie endgültig zu beseitigen. Die neue Multilaterale Vereinbarung erlaubt es, bestimmte ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen der Kategorie A (Klasse 6.2, UN 2814) zu versenden, die sich aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfügbaren P620-Verpackungen einsetzen lassen.
Die M305 umfasst die Anforderungen an die Verpackungen, an sonstige Sicherheitsmaßnahmen, an die Unterweisung sowie an die Dokumentation. Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der UN 2814 sind anwendbar, einschließlich Kap. 1.10.
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