Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung asbesthaltiger Abfälle.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M356 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest der UN-Nummern 2212 und 2590 kontaminiert sind – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 375), Frankreich und San Marino sowie neu von Luxemburg (gültig bis 31. Dezember 2024).
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.2 Tabelle A ADR dürfen Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können, nach den Vorschriften VC1 und VC2 des Unterabschn. 7.3.3.1 ADR in loser Schüttung befördert werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies ist ein Vorgriff auf das ADR 2025. Das Pendant im Schienenverkehr ist die RID 1/2024.
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