Die beiden Multilateralen Vereinbarungen sind nur noch bis Ende dieses Jahres anwendbar.
(mih) Die beiden folgenden zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN sind nur noch bis Ende dieses Jahres anwendbar:
M018 – Untergruppen der Explosionsgruppe II B – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 690), Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Slowakei sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2021).
M019 – Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 122), den Niederlanden, Österreich und der Slowakei sowie neu von Belgien (gültig bis 31. Dezember 2021).
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