Die Multilaterale Vereinbarung zum ADR M253 erleichtert die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Verkehrsblatt (VkBl.) 2/2013, S. 58 unter der lfd. Nr. 21 die „Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M253 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl“ bekannt gemacht.
M253 – Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 2/2013), Irland und vom Vereinigten Königreich (gültig bis 31. Dezember 2017).
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalten (12) und (14) dürfen folgende Stoffe in Tanks befördert werden, ohne die Vorschriften der Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden:
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M253)“.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der Internetseite des BMVBS zum Download bereit.
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