M267: Schweden initiiert, Frankreich zeichnet

Der vorfristige Anwendung der neuen SV 662 im ADR 2015 soll die Beförderung von Flaschen erleichtern, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden.

(mih) Schweden hat die Multilaterale Vereinbarung zum ADR M267 nach Abschnitt 1.5.1 ADR vorgeschlagen, Frankreich hat sie gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden.

Damit lässt sich die neue Sondervorschrift (SV) 662 in Kapitel 3.3 ADR 2015 vorfristig anwenden, die ab 1. Januar 2015 gelten wird. Parallel hat Schweden für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2013 vorgeschlagen.

Danach sollen Flaschen für Gase mit dem Klassifierungscode 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F oder 4F, die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.2 ADR befördert werden dürfen. Voraussetzung: Die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich:

  • die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR befördert werden;
  • die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt sein und
  • alle anwendbaren Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR müssen erfüllt sein.

Die Multilaterale Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014.

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