Meldepflicht auf dem Rhein wird erweitert

Ab 1. Dezember sind dem MIB bei Gefahrgutbeförderungen detailliertere Daten zu melden. Zudem wird die Containerbinnenschifffahrt vollständig einbezogen.

(mih) Die Außenstellen West und Südwest der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) haben im Verkehrsblatt (VkBl.) 2015 auf Seite 711 die „Vierzigste Verordnung zur vorrübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (40. RheinSchPVAbweichV)“ mit Datum vom 24. September 2015 bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft; bestimmte Regelungen insbesondere für Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge gelten nur bis 30. November 2016.

So wird in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) § 12.01 „Meldepflicht“ neu gefasst. Danach sind die Schiffsführer von bestimmten Fahrzeugen und Verbänden am Rhein ab 1. Dezember 2015 im Rahmen des Melde- und Informationssystems Binnenschifffahrt (MIB) dazu verpflichtet, neben ihren Kasko- und Reisedaten folgende Angaben zur Ladung zu treffen:

  • bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    • die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts
    • die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung
    • die Klasse, den Klassifizierungscode und ggf. die Verpackungsgruppe des Gefahrguts
    • die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten
    • Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
  • bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  • Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Typs und ihres Beladungszustands (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
  • Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  • Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Ab 1. Dezember 2015 gilt dies nun auch für alle Fahrzeuge ab dem ersten Container an Bord – unabhängig davon, ob es sich um Gefahrgut handelt. Ferner werden ab diesem Zeitpunkt auch Fahrzeuge meldepflichtig, die mittels Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) angetrieben werden.

Die neuen Regelungen in der 40. RheinSchPVAbweichV betreffen außerdem u.a. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die LNG als Brennstoff nutzen, das Bunkern von LNG und die Sicherheit an Bord sowie das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI).

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