Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften betrifft auch die Beförderung von Gefahrgütern auf dem Rhein
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) haben mit Datum vom 22. Mai 2021 die "Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften" bekannt gemacht (BGBl. 2021 II S. 442).
Damit werden u.a. Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Kraft gesetzt. Für den Transport von Gefahrgut auf dem Rhein zu beachten ist der Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12), wonach eine elektronische Meldepflicht für Fahrzeuge und Sondertransporte eingeführt wird, die unter § 12.01 Nummer 1 RheinSchPV fallen. Das betrifft damit u.a. auch Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt. Die elektronische Meldepflicht gilt für die Strecken
Die Inhalte der Meldung sind in § 12.01 Nummer 2 der RheinSchPV festgelegt und fordern bei Gefahrgüter folgende Informationen:
Mit blauen Kegeln tagsüber und blauen Lichtern nachts werden in der Binnenschifffahrt Schiffe mit Gefahrgut gekennzeichnet, wobei ein blauer Kegel / blaues Licht entzündliche Stoffe, zwei blaue Kegel / Lichter gesundheitsschädliche Stoffe und drei blaue Kegel / Lichter Explosivstoffe signalisieren.
Weiter müssen zu Gefahrgutcontainern an Bord die Containernummern angegeben werden.
Die Meldepflicht gilt ab dem 1. Dezember 2021.
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