Die Republik Moldau will anschließend voraussichtlich den Anh. B (CIM) zum COTIF anwenden wollen, den Anh. C (RID) jedoch nicht.
(mih) Die Republik Moldau hat einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll von Vilnius) gemäß Art. 37 COTIF gestellt. Wie die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mitteilt, würde die Republik Moldau damit der 51. Mitgliedstaat der OTIF werden. Für den Beitritt zum COTIF sei nach Art. 37 lediglich eine wesentliche Voraussetzung zu erfüllen: Auf dem Gebiet des betreffenden Staates müsse Eisenbahninfrastruktur betrieben werden. Diese Bedingung werde von der Republik Moldau erfüllt.
Die Republik Moldau will den Anh. B zum COTIF, die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), anwenden, die übrigen Anhänge zum Übereinkommen, u.a. Anh. C (RID), jedoch nicht.
Sofern nicht fünf OTIF-Mitgliedstaaten Einspruch erheben, wird der Beitritt voraussichtlich in etwa sechs Monaten wirksam werden.
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