Eine neue multilaterale ADR-Vereinbarung erlaubt den Verzicht auf Vibrationstests für IBC.
(ak) Damit hat sich für den Straßenverkehr folgende Veränderung ergeben:
M229 − Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR betreffend die Vibrationsprüfung von Großpackmitteln (IBC) − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, jetzt gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 2/2011).
In Abweichung von Unterabschnitt 6.5.6.13 des ADR benötigen IBC für flüssige Stoffe mit einer Bruttomasse von mehr als 1.500 Kilogramm dann, wenn sie zum Testen befüllt sind, unter bestimmten Voraussetzungen keine Vibrationsprüfung nach dem genannten Unterabschnitt. Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2015.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!