Ein weiterer Staat hat die multilaterale Vereinbarung M207 über die Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl gezeichnet.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich − gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2009), dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Frankreich, Österreich, der Republik Moldau sowie neu von den Niederlanden.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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