Mit der Tschechischen Republik hat sich ein weiterer Staat den Erleichterungen für die Schutzausrüstung bei Gastransporten angeschlossen.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M208 − Zusätzliche Schutzausrüstung bei Gastransporten: Abweichend von den Unterabschnitten 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR sind folgende zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Gastransporte mit Nebengefahren nicht erforderlich: Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter aus Kunststoff − gezeichnet von Frankreich, Belgien, Italien, von Deutschland (VkBl. 5/2010) und neu von der Tschechischen Republik.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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