Neue Unterzeichner gibt es für die M199, M211 und M212.
(uh) Folgende Änderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M199 − Sicherungsvorschriften des Kapitels 1.10 bei der Beförderung von Tierkörpern: Tierisches Material, das der Kategorie A (UN-Nr. 2814 oder 2900) zugeordnet ist, soll nicht als Gut mit hohem Gefahrpotenzial betrachtet werden − gezeichnet von Frankreich, Finnland, Deutschland (Verkehrsblatt 19/2008), Schweden, Portugal, den Niederlanden, Österreich und neu vom Vereinigten Königreich.
M211 − Beförderung von Knopfzellen in Ausrüstungen (einschließlich Leiterplatten): Unter Abweichung von Sondervorschrift 188 f) des ADR brauchen Versandstücke mit Knopfzellen in Ausrüstungen nicht nach SV188 f) gekennzeichnet zu werden − gezeichnet vom Vereinigten Königreich und Deutschland (Verkehrsblatt 19/2009), neu von Norwegen und Frankreich.
M212 − Beförderung von Feuerwerk der UN-Nummern 0335 und 0336 – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, jetzt gezeichnet von Norwegen und damit anwendbar auf Straßenverkehre innerhalb dieser beiden Staaten.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen sind abrufbar beim BMVBS.
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