Verschiedene multilaterale ADR-Vereinbarungen dürfen ab dem 1. Januar 2009 wegen Ablaufs ihres Gültigkeitszeitraums nicht mehr angewendet werden. Verlängert wurde hingegen die M199.
Zum 1. Januar sind einige multilaterale Vereinbarungen ungültig geworden:
M146 − Transport organischer Peroxide Typ C, fest
M151 − Fahrertraining
M183 − Beförderungen nach 1.1.3.6 und dafür erforderlichen Informationen im Beförderungspapier
M184 − Höchstmenge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1
M186 − Beförderung in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift PP1 für die Verpackung, Verpackungsanweisung P001
M187 − Abweichung von Sondervorschrift 330
M189 − Orangefarbene Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern befördern
M192 − Beförderung in Verpackungen, auf die Verpackungsanweisung P801 angewendet wird
Verlängert wurde die M199 − Beförderung von Tierkörpern in Bezug auf die Sicherungsvorschriften des Kapitels 1.10. Sie gilt nun bis zum 31. Dezember 2010: Tierisches Material, das der Kategorie A (UN-Nr. 2814 oder 2900) zugeordnet ist, soll nicht als Gut mit hohem Gefahrpotenzial betrachtet werden.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
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