Mittlerweile sind bereits zwei multilaterale Abkommen für den Gefahrguttransport in der Binnenschifffahrt anwendbar.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für die Binnenschifffahrt ergeben:
M001 - Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die bereit gestellten Dokumente mitgeführt werden müssen - vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von den Niederlanden. Abweichend von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke in den Beförderungspapieren, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein. Das Gleiche gilt für bereit gestellte Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN. Die Vereinbarung läuft am 31. Dezember 2011 ab.
M002 - Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl in Tankschiffen - vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 6/2011) und nun gezeichnet von Österreich. Abweichend von den Vorschriften in Kapitel 3.2 ADN, Tabelle C, Spalten 6 bis 20, dürfen schweres Heizöl (Heizöl S), das unter UN 3082 oder UN 3077 als umweltgefährdender Stoff einzustufen ist, sowie Rückstandsheizöl, das unter UN 3082 als umweltgefährdender Stoff einzustufen ist, unter erleichterten Bedingungen befördert werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
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