Analog zum Schienenverkehr gibt es nun auch für die Straße eine Übereinkunft über den erleichterten Transport von Rettungsmitteln.
(ak) Folgende Veränderung hat sich für den Straßenverkehr ergeben:
M230 – Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Deutschland. Die Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt 4/2011 unter der lfd. Nummer 46.
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.2.1, Tabelle A, des ADR unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2013. Zu diesem Termin ist eine Änderung im ADR geplant, was das Vereinigte Königreich in seinem Begleitbrief erläuterte.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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